Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld
23. Oktober 2012Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte damit die bisher gültige Rechtssprechung. Schon bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden müssen Fluggesellschaften ihren Passagieren einen Ausgleich zahlen, entschied das oberste europäische Gericht in Luxemburg. Eine solch große Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen. In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, abhängig von der Länge der Flugstrecke.
Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei gravierenden Verspätungen seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, "da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust". Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig.
Richter weisen auf Ausnahmen hin
Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, "wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Gemeint sind laut EuGH damit extreme Wetterverhältnisse, Terroranschläge oder auch spontane Streiks des Flugpersonals.
Der EuGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und legte eine entsprechende EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 nochmals klar aus. In der Praxis beklagten Verbraucherschützer immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu zahlen. Im konkreten Fall hatten mehrere nationale Gerichte den EuGH um Auslegung des Unionsrechts gebeten, um in anhängigen Klagen von Airlines und Kunden entscheiden zu können.
Ansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden
Auf das gültige Entschädigungsrecht können sich alle Passagiere berufen, die nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung am 17. Februar 2005 von erheblichen Verspätungen betroffen waren - sofern dem keine nationalen Vorschriften, etwa zur Verjährung, entgegenstehen. In Schweden wären das zehn Jahre, in Großbritannien sechs und in Deutschland drei Jahre, erklärte der Rechtsexperte des Verbraucherportals für Fluggastrechte, Philipp Kadelbach.
qu/uh (dapd, dpa, afp, rtr)