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Politik

Abschiebung trotz drohender Todesstrafe

7. Mai 2018

Ein Tunesier wehrt sich aus Angst vor der Todesstrafe gegen die Abschiebung in sein Heimatland. Vergeblich. Das Bundesverfassungsgericht und der Gerichtshof für Menschenrechte machen den Weg für die Abschiebung frei.

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Straßburg Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Bild: Imago/ITAR-TASS/A. Vitvitsky

Auch ein Eilantrag beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Artikelbild) brachte für den Terrorverdächtigen Haikel S. keine Wende. Nach nicht einmal einem Tag Prüfung lehnte das Gericht in Straßburg den Antrag des Mannes auf eine sogenannte vorläufige Maßnahme ab. Der EuGH stelle sich der Ausweisung nicht entgegen, teilte eine Sprecherin am Montagabend mit.

Karlsruhe: Abschiebung islamistischer Gefährder trotz drohender Todesstrafe

Zuvor hatte auch das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde des inhaftierten Mannes abgelehnt. Die Richter entschieden imFall des vor mehr als einem Jahr festgenommenen Islamisten S: Islamistische Gefährder dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn ihnen im Zielland die Todesstrafe droht, diese aber nicht vollstreckt wird. Voraussetzung für die Abschiebung ist zudem die realistische Chance, irgendwann die Freiheit wiedergewinnen zu können.

S. reiste 2015 unter falschem Namen als angeblicher Syrer nach Deutschland ein. Wegen des Verdachts der Unterstützung der Dschihadistenmiliz "Islamischer Staat" (IS) geriet er ins Visier deutscher Behörden. 2016 stellte zudem Tunesien einen Auslieferungsantrag. Ihm wird vorgeworfen, als Angehöriger einer terroristischen Organisation an der Planung und Umsetzung des Terroranschlags auf das Bardo-Museum in Tunis im März 2015 beteiligt gewesen zu sein. Dabei wurden 24 Menschen, darunter 14 Deutsche, getötet. Zu der Tat bekannte sich der IS.

Tunesien Anschlag auf das Bardo-Museum
Am 18.März 2015 stürmten zwei bewaffnete Terroristen das Bardo-Museum und richten ein Blutbad anBild: picture-alliance/dpa

Tunesiens Todesstrafe ausgesetzt

Anfang Februar 2017 wurde S. in Hessen festgenommen. Der Vorwurf lautete, er habe auch in Deutschland ein Netzwerk für einen Anschlag aufgebaut. Konkrete Pläne gab es nach Ermittlerangaben aber noch nicht. Die deutschen Behörden ordneten wegen der terroristischen Aktivitäten des Tunesiers die Abschiebung an. Dieser sah dadurch sein Grundrecht auf Leben verletzt. In Tunesien drohe ihm bei einer Verurteilung die Todesstrafe, machte er geltend.

Infografik Karte Todesstrafe deutsch

Da aber nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die Todesstrafe in Tunesien seit 1991 ausnahmslos nicht mehr vollstreckt wird, billigte das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung. Auch habe der Verurteilte nach einer Begnadigung durch den Präsidenten und der Verbüßung einer mindestens 15-jährigen Haftstrafe die Chance, wieder frei zu kommen. Die tunesischen Behörden hätten zudem ein faires Verfahren und einen freien Zugang zu einem Anwalt zugesichert.

ww/se/jv/sti (afp, epd, rtr)