Schmähgedicht bleibt großteils verboten
15. Mai 2018Im Berufungsverfahren über das Schmähgedicht von TV-Moderator Jan Böhmermann musste das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg im Wesentlichen darüber urteilen, ob das Gedicht durch die Freiheit der Kunst erlaubt ist oder gegen die Menschenwürde verstößt. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hatte auf Unterlassung geklagt.
Zweifel, ob es sich um Kunst handelt
"Der Senat hält es für zweifelhaft, dass der angegriffene Beitrag als Kunst im Sinne des Grundgesetzes einzustufen ist", erklärte das OLG zur Begründung. Es fehle an der nötigen "Schöpfungshöhe". "Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht", hieß es weiter. Die Revision wurde nicht zugelassen, wogegen aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
Mit Blick auf die von ihm geführte Regierung sei Kritik - auch massive Kritik - zulässig und diese müsse sich Erdogan auch gefallen lassen, führte Richter Andreas Buske in seiner Urteilsbegründung aus. Bestimmte Passagen des Gedichts blieben untersagt, da sie schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen beinhalten, für die es in der Person und dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe.
Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG der Vorinstanz an, die der Klage Erdogans am 10. Februar 2017 teilweise stattgegeben und verboten hatte, dass bestimmte "ehrverletzende" Passagen des Textes wiederholt werden.
Persönlichkeitsrechte verletzt
Böhmermann hatte die Verse am 31. März 2016 in seiner TV-Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.
Das Landgericht Hamburg wertete viele Passagen als Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die Erdogan auch im Rahmen einer Satire nicht hinnehmen müsse.
Sowohl Böhmermann als auch Erdogan gingen gegen das Urteil in Berufung. Böhmermanns Anwalt kündigte zudem bereits damals an, gegebenenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
uh/qu (dpa, afp)