EU-Richter stärken Rechte von Homosexuellen
11. Mai 2011Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei der Altersversorgung gestärkt. In einem Grundsatzurteil stellten die obersten EU-Richter am Dienstag (10.05.2011) klar, dass Schwule und Lesben in Partnerschaft die gleichen Rentenansprüche haben wie heterosexuelle Verheiratete.
Damit gaben die Luxemburger Richter einem früheren, schwulen Verwaltungsangestellten der Stadt Hamburg recht. Die Stadt hatte ihm bei der Berechnung seines Ruhegeldes eine günstigere Steuerklasse verweigert, wie sie bei Verheirateten üblich ist. Das sei eine "Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung", urteilte der Europäische Gerichtshof nun (Rechtssache C-147/081).
300 Euro mehr
Der Kläger war 40 Jahre lang bei der Stadt angestellt. 2001 begründete er mit seinem langjährigen Lebenspartner eine eingetragene Partnerschaft. Danach beantragte der Ruheständler, seine Altersbezüge wie bei Verheirateten neu zu berechnen. Das Paar würde dann 302,11 Euro mehr im Monat bekommen.
Die Stadt hatte das jedoch abgelehnt. Zu Unrecht, wie die obersten EU-Richter urteilten. Die Bezüge wären erhöht worden, wenn der Kläger "geheiratet hätte, anstatt eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann einzugehen", stellten die EU-Richter fest. Das aber sei nach deutschem Recht für Homosexuelle nicht möglich, außerdem gebe es zwischen einer Lebenspartnerschaft und einer Ehe "keinen ins Gewicht fallenden rechtlichen Unterschied mehr".
Ehe gleich Partnerschaft
In der EU ist eine Homosexuellen-Ehe nur in Portugal, Spanien, Schweden und den Niederlanden erlaubt. In Deutschland und zehn weiteren Ländern gibt es gleichgeschlechtliche Partnerschaften. In den übrigen Ländern gibt es für schwule und lesbische Paare keine Möglichkeit, eine Ehe oder Partnerschaft einzugehen. Zu diesen Ländern gehören unter anderem Italien, Polen und Malta.
Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland begrüßte das Urteil. Nun müssten die Bundesländer ihre Gleichstellungsgesetze nachbessern. Gegen den Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs kann keine Berufung eingelegt werden. Das Arbeitsgericht Hamburg muss ihn nun umsetzen.
Autor: Dirk Eckert (dpa, rtr)
Redaktion: Herbert Peckmann