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Amtsverzicht eines Bischofs

KK/sd (KNA)26. März 2014

Hin und wieder kommt es vor, dass katholische Bischöfe zurücktreten. Wie und wann ein Amtsverzicht möglich ist, regelt jedoch das römisch-katholische Kirchenrecht.

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Symbolbild Missbrauch in der Kirche
Bild: picture-alliance/ANP

Ein katholischer Bischof kann laut Kirchenrecht nur mit Zustimmung des Papstes von der Bistumsleitung zurücktreten. Auch nach Annahme des Amtsverzichts bleibt er geweihter Bischof, verliert aber die Leitungsbefugnisse für das Bistum. Er wird "Bischof emeritus" und kann, wenn er es wünscht, den Wohnsitz in seiner Diözese behalten.

Neben dem Amtsverzicht aus Altersgründen gibt es außerordentliche Gründe, die zu einem freiwilligen Amtsverzicht, zu einer erzwungenen Amtsenthebung oder zu einer strafweise erfolgten Absetzung führen können. Nach dem 1983 reformierten Kirchenrecht wird ein Bischof dann "nachdrücklich gebeten", seinen Rücktritt einzureichen, wenn er "wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund" nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte auszuüben.

In Deutschland sorgte 2010 der Augsburger Bischof Walter Mixa für Schlagzeilen, dessen nach Prügel- und Untreuevorwürfen eingereichtes Rücktrittsgesuch Papst Benedikt XVI. annahm. Bischofs-Rücktritte nach Finanzskandalen sind selten. In Slowenien reichten am 1. August 2013

zwei Erzbischöfe ihren Rücktritt ein, nachdem riskante Finanzspekulationen die Kirche mehrere hundert Millionen Euro kosteten.

Anders als beim Rücktritt ist für eine Amtsenthebung ein Verfahren notwendig, das mit einem schriftlichen Dekret endet. Das Kirchenrecht führt drei mögliche Gründe an: den Verlust des Klerikerstandes, den öffentlichen Abfall vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche und schließlich den Versuch, eine Ehe einzugehen. Die Absetzung ist eine sehr schwere Strafe.

Jeder Inhaber eines Kirchenamts, also auch ein Bischof, kann darüber hinaus "aus gerechtem Grund" auf dieses Amt verzichten. Möglich ist ferner, dass ein Bischof in eine andere Diözese versetzt wird. Eine Versetzung kann auch "gegen den Willen des Amtsinhabers" erfolgen. Dazu muss ein schwerwiegender Grund vorliegen.

KK/sd (KNA)