Klage gegen Löschung von Hassreden gescheitert
28. April 2020Laut Gericht hatte der Kläger mehrfach politisch motivierte Beiträge gegen Menschen mit Migrationshintergrund gepostet. Das soziale Netzwerk entfernte diese Veröffentlichungen und sperrte das Nutzer-Konto für bestimmte Funktionen. Menschen, die sich in sozialen Medien hasserfüllt über andere äußern, haben keinen Anspruch, dass ihre Seite wieder freigeschaltet und wiederhergestellt wird, heißt es in dem jetzt veröffentlichten noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Koblenz (9 O 239/18).
Betreiber hat das "virtuelle Hausrecht"
Der User habe den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks unter anderem zu Hassreden zuvor zugestimmt, teilte das Gericht mit. Laut Urteil verstoßen die Nutzungsbedingungen nicht gegen das Transparenzgebot: Sie seien leicht verständlich formuliert und erläuterten detailliert, was der Betreiber des Netzwerks unter Hassrede verstehe. Es werde deutlich, dass nicht alle Hassreden auch strafbare Äußerungen zu sein brauchten. Zudem verstoßen die Nutzungsbedingungen dem Landgericht zufolge nicht gegen die Meinungsfreiheit, da dieser das "virtuelle Hausrecht" des Betreibers gegenüberstehe.
Von vielen womöglich als extrem, unnötig provozierend und einschüchternd empfundene Posts könnten laut Gericht Nutzer zum Abschied von dem Online-Dienst verleiten. Das würde sich negativ auf einen Meinungsaustausch und das Geschäftsmodell auswirken. Löschungen und Sperrungen könnten dem Dienst daher nicht generell verboten werden. Das Gericht nannte das Netzwerk nicht namentlich, nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich um Facebook.
Der Kläger hatte einer Verschärfung der Nutzungsbedingungen 2018 mit einem Mausklick zugestimmt. Danach entfernte das Netzwerk zwei politisch motivierte Posts des Klägers gegen Menschen mit ausländischen Wurzeln. Nach weiteren ähnlichen Hassreden löschte der Betreiber die Seite des Klägers und sperrte sein privates Profil zweimal vorläufig für 30 Tage. Dieser hielt die Maßnahmen für rechtswidrig und klagte auf Wiederherstellung seiner Seite.
qu/uh (dpa, afp, epd)