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Polizeikontrolle wegen Hautfarbe rechtswidrig

7. August 2018

Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht in der Personenkontrolle eines dunkelhäutigen Mannes durch die Bundespolizei einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Mann hatte den zwei Beamten "Racial Profiling" vorgeworfen.

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Bild: picture alliance/dpa/M. Becker

Der fünfte Senat des obersten NRW-Gerichts stellte in seinem Urteil fest, dass die Polizeibeamten die Kontrolle auch wegen der Hautfarbe des Mannes vorgenommen hätten. Damit hätten sie gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz verstoßen.

Der heute 43-jährige Kläger - ein Deutscher mit dunkler Hautfarbe - war im November 2013 am Bochumer Hauptbahnhof aufgefordert worden, seinen Ausweis vorzuzeigen. Er hatte den Polizisten daraufhin sogenanntes Racial Profiling vorgeworfen - eine nicht erlaubte Kontrolle allein aufgrund der Hautfarbe. Er sei bereits in der Vergangenheit wiederholt kontrolliert worden. Die Beamten hatten als Begründung für die Kontrolle sein auffälliges Verhalten und die auffällige Hautfarbe genannt.

Polizei hätte spezifischere Nachweise erbringen müssen

In seiner mündlichen Urteilsbegründung betonte das Gericht, die Polizei dürfe nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorlägen. Die Behörde hätte nachweisen müssen, dass Menschen mit einem bestimmten Merkmal an dem Ort "überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten". Die Beamten hatten argumentiert, der Bochumer Bahnhof sei ein Umschlagsplatz für Drogen. Zudem komme es immer wieder zu Diebstählen, die oftmals von dunkelhäutigen Männern verübt würden. Außerdem bestehe die Gefahr illegaler Einreisen und islamistischen Terrors.

Laut Gericht hat der Rechtsvertreter der Polizei aber keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Bochumer Bahnhof vorlegen können. Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des OVG, Riccarda Brandts, betonte die erhöhte Darlegungslast der Behörde: "Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht". Auch eine illegale Einreise habe offenbar nicht stattgefunden: "Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten gesehen".

Anwalt kündigt mögliche weitere rechtliche Schritte an

Der Kläger zeigte sich erleichtert über das Urteil. Es sei ein "großer Schritt in die richtige Richtung". Sein Anwalt gab sich kämpferisch: "Wenn das Gericht allerdings - wenngleich unter strengen Voraussetzungen - Ausnahmen von diesem Verbot andeutet, werden wir in weiteren Verfahren auch gegen solche Ausnahmen kämpfen, damit Kontrollen anhand der Hautfarbe aufhören", sagte er.

cvo/sam (dpa/epd)