Sprachliche Stolpersteine für Studenten
Haben Sie sich schon über die Spontanvegetation auf dem Gehweg zur Universität geärgert? Oder mussten Sie lange warten an der bedarfsgesteuerten Fußgängerfurt? Wahrscheinlich ja - Sie wussten es nur nicht. Denn wer kann schon ahnen, welche Wortungetüme aus dem wohlbekannten Unkraut oder der guten, alten Fußgängerampel werden können? In deutschen Amtsstuben geht das ganz leicht. Denn die Grundregeln für vollkommenes Behördendeutsch lauten: Mach es lang, mach es weitschweifig, mach es kompliziert.
Die Berechtigung zum Studium
Das gilt auch an deutschen Universitäten. Die bundesdeutsche Hochschulzugangsberechtigung - eigentlich das Abitur-Zeugnis - erworben zu haben, ist schon mal gut, aber längst nicht alles. Da wäre noch dieses einfache, unkomplizierte Bewerbungsverfahren für den Studienplatz:
"Wenn einzelne Nachweise aufgrund der Prüfungstermine erst nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist erworben werden können, verlängert sich die Frist zur Abgabe des Nachweises auf eine Woche nach der erforderlichen Prüfung, wobei die Unterlagen aber so rechtzeitig vorliegen müssen, dass eine fristgerechte Einschreibung möglich ist."
Modulteilprüfungen
Hat der Student das dann erstens verstanden und zweitens alle maßgeblichen Unterlagen fristgerecht dem Institut zugeleitet, wird er schon vor dem Beginn des Studiums geprüft. Nämlich in der Disziplin Amtsdeutsch, beim Lesen der Prüfungsordnung: "Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen und/oder Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung." Alles klar?
Das ist schon schwer zu übersetzen. Dabei meinen Wortakrobaten der Uni ungefähr dieses: Wenn man bei seiner Prüfung nicht einem, sondern mehreren Professoren gegenübersitzt, dann gelten andere Regeln.
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens
Apropos Prüfung. Nehmen wir an, Sie wollen den Führerschein machen, damit Sie nicht mehr mit der Bahn zur Vorlesung fahren müssen. Kein Problem in Deutschland: Stellen Sie einfach einen "Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen".
Womöglich wird Ihnen die Behörde aber dann "in Mitteilung bringen", dass ihr eine "Entscheidungsfindung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich" ist, da ihr die "entscheidungsrelevanten Unterlagen" noch nicht vorliegen, um das gewünschte "Antragsverfahren zur Durchführung zu bringen". Um eine "zeitnahe Zusendung auf dem Postwege wird gebeten".
Des Rätsels Lösung
Sprich: Das Amt will ein Passfoto und ein Antragsformular, aber ganz, ganz schnell. Das hatten Sie so nicht verstanden? Keine Ursache. Nehmen Sie's einfach als eine Art Quiz. Und passen Sie auf, dass Sie mit Ihrem Auto dann nicht vors nächste raumübergreifende Großgrün, sprich den nächsten Baum fahren. Sie könnten Ihre nächste Modulteilprüfung verpassen.
Der Leistungsbezug
Wichtig fürs Studium ist natürlich auch eines: Geld. Das Amt für Ausbildungsförderung zahlt auch ausländischen Studierenden einen Zuschuss. Aber nicht allen. Nur: Wie erfährt der arme Student, ob er Unterstützung erhält oder nicht?
Fragen wir doch mal einschlägige Ratgeber-Seiten im Internet: "§ 8 BAföG benennt im Einzelnen die aufenthaltsrechtlichen Tatbestände, die einen Anspruch auf Leistungsbezug vermitteln. Das Gesetz differenziert dabei nach der Natur des zum Aufenthalt berechtigenden Rechtstitels und stellt umso geringere Anforderungen, je höher das Maß an gesellschaftlicher Integration des ausländischen Antragstellers anzusetzen ist."
Die Kurzfassung
Das bedeutet kurz gesagt: Es kommt zuerst auf die Aufenthaltserlaubnis an. Die Chancen auf einen Zuschuss sind dann umso größer, je besser man in die Gesellschaft integriert ist. Mehr steht in Paragraf 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, kurz BAföG. Und wer ganz mutig ist, liest sich dazu auch noch die Verwaltungsvorschriften durch.
Die Meinungslosen
"Ich hab hier bloß ein Amt und keine Meinung", bekommt schon Schillers Wallenstein von Oberst Wrangel zu hören. Denn auch dazu ist das Amtsdeutsch prima geeignet: die eigene Beteiligung gut zu verstecken.
Wenn Ihnen das Amt für Ausbildungsförderung also kein Geld zahlen will und deswegen schreibt: "Es wird darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag leider nicht zuschlägig beschieden werden konnte", heißt das "Ich habe Ihren Antrag abgelehnt" - oder schlicht: "Nein". Ein so richtig ausschweifendes, in umständlichem Deutsch verfasstes Schreiben macht aber viel mehr Eindruck und weckt Ehrfurcht beim gewöhnlichen Studenten.
Die Vorschriften
Ehrfurcht weckt auch folgende simple Vorschrift, in einem einzigen Satz über mehrere Zeilen verteilt, bei demjenigen, der zum Beispiel über den Campus schlendert:
"Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Kraftfahrzeugen, Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken."
Der Inhalt in einer Zeile
Sprich: Du sollst nirgendwo in öffentlichen Parks Werbezettel verteilen oder Plakate kleben. Die Würze geben dann noch ein paar ordentliche Verweise auf "Paragraf 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980".
Sprachliche Spagate
Gern greift der Beamte auch zu einigen Wort verlängernden Maßnahmen. Aus entwickeln wird erstmal fortentwickeln, aus einer Antwort wird eine Rückantwort. Richtiges Deutsch sind diese Wortschöpfungen nicht, denn die Entwicklung schreitet immer fort und eine Antwort kommt immer zurück. Im alten Preußen, als das Behördendeutsch in voller Blüte stand, hätte sich aber niemand getraut, das laut zu sagen. Ein Beamter hatte halt immer Recht.
Heute wird über Amtsdeutsch viel gespottet. Fairerweise müssen wir allerdings zugestehen, dass viele Behörden - und auch Universitäten - sich um verständlicheres Deutsch bemühen. Dieses soll trotz allem auch noch präzise und rechtlich wasserdicht bleiben. Solch ein Spagat ist nicht einfach zu bewältigen.
Paragraf Dracula
Entspannung findet ein vom Behördendeutsch geplagter Student dann aber ganz sicher in seiner Lieblingskneipe. Dort könnte er Champagner mit irischem Guinness ordern - in Behördenkreisen bekannt als Paragraf Dracula. Den gibt es auch ganz ohne Antrag.
Fragen zum Text
Als Module bezeichnet werden …
1. einzelne Studienfächer.
2. mehrere Lehrveranstaltungen.
3. Abschlüsse in einem Studienfach.
Bekommt jemand Geld zur Unterstützung, dann …
1. schießt man ihm/ihr etwas dazu.
2. bescheinigt man seinen/ihren Antrag.
3. schickt man ihm/ihr einen Rechtstitel.
Ein Antrag kann auch … beschieden werden.
1. abschlägig
2. zuschlägig
3. anschlägig
Arbeitsauftrag
Auch mancher ausländische Student hat Anspruch auf BAföG. Geregelt ist dies in Paragraf 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Sie finden diesen Paragrafen unter folgendem Link: http://www.bafoeg.bmbf.de/de/224.php. Fassen Sie in ihre eigenen Worte, wer Anspruch hat und wer nicht.
Autorin: Anna Kuhn-Osius
Redaktion: Beatrice Warken