Staatsangehörigkeit
17. Juli 2011In Deutschland gilt grundsätzlich das Abstammungsprinzip: Wer eine deutsche Mutter und/oder einen deutschen Vater hat, ist automatisch Deutscher. Wenn das andere Elternteil eine andere Staatsbürgschaft hat, kann das Kind auch beide Staatsangehörigkeiten bekommen und muss keine wieder abgeben.
Daneben gilt aber seit 2000 auch das Geburtsortprinzip: Wer in Deutschland geboren wird, auch wenn beide Eltern nicht Deutsche sind, ist Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn er aber die fremde Staatsbürgerschaft der Eltern erhalten hat, muss er sich mit 18 Jahren für eine Staatsangehörigkeit - die deutsche oder die der Eltern - entscheiden. So will es das so genannte Optionsmodell.
Schwieriges Einbürgerungsverfahren
Um Deutscher zu werden, kann man sich einbürgern lassen. Ganz einfach ist das nicht: Nach einem - freiwilligen, aber sinnvollen - Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde der zuständigen Gemeinde muss man einen Antrag stellen. Wer noch nicht 16 Jahre alt ist, muss den Antrag von seinen Eltern stellen lassen. Ganz billig ist es übrigens nicht: Das Verfahren kostet 255 Euro.
Zudem müssen eine ganze Reihe Voraussetzungen erfüllt werden, die wichtigsten sind: Der Betroffene muss seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Und er muss nachweisen, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Er muss wissen, wie es um die Rechts- und Gesellschaftsordnung steht. Dieses Wissen wird in einem Einbürgerungstest geprüft, in dem 17 aus 33 Fragen zu Religion, Rechtsstaat und gesellschaftlichen Belangen richtig beantwortet werden müssen.
Regeln und Ausnahmen
Unter besonderen Umständen kann die deutsche Staatsbürgerschaft aber auch zuerkannt werden, wenn nach Ermessen der Behörden ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Bei Spitzensportlern, aber auch bei Flüchtlingen, kann schon einmal eine solche Ausnahme von der Regel erfolgen. Auch bei EU-Bürgern, Angehörigen von Einzubürgernden, Ehegatten von Deutschen oder älteren Einzubürgernden kann nach Ermessen die Einbürgerung erleichtert werden.
Aber eigentlich ist der Voraussetzungskatalog länger: Der Einzubürgernde muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben und seit acht Jahren in Deutschland leben. Er muss für seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst aufkommen. In besonderen Härtefällen ist es trotzdem erlaubt, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel, wenn jemand nach betriebsbedingter Kündigung arbeitslos wird, kleine Kinder betreut oder in der Ausbildung ist. Er darf sich nicht strafbar gemacht haben und muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.
Doppelte Staatsbürgerschaft nur im Ausnahmefall
Unter bestimmten Umständen ist trotz des erwähnten Optionsmodells – das entweder die eine oder die andere Staatsangehörigkeit erlaubt - auch eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich: Bürger anderer EU-Staaten können zumeist sowohl die deutsche als auch die andere EU-Staatsangehörigkeit behalten. Denn hier haben sich die betroffenen Staaten generell gegenseitig zugesichert, bei Annahme einer weiteren EU-Staatsbürgerschaft die bisherige nicht automatisch abzuerkennen. Und auch Staatsangehörige von Ländern, in denen eine Ausbürgerung schlicht nicht erlaubt ist, wie Iran oder Marokko, behalten beide Pässe. Mehr als die Hälfte der gut 101.000 Menschen, die in Deutschland im Jahr 2010 eingebürgert wurden, haben neben der neuen auch ihre frühere Staatsbürgerschaft behalten, weist das Statistische Bundesamt in seiner Einbürgerungsstatistik aus.
Autorin: Daphne Grathwohl
Redaktion: Hartmut Lüning