Klagen gegen Handelsabkommen gescheitert
15. März 2022Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden und eine Organklage der Linken-Bundestagsfraktion gegen die vorläufige Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens Ceta zurückgewiesen. Der Rat der Europäischen Union habe mit dem Beschluss über die vorläufige Anwendung nicht seine Kompetenzen überschritten, erklärte das Gericht in Karlsruhe. Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des Rates zum Abschluss von Ceta sowie zum deutschen Zustimmungsgesetz seien darüber hinaus unzulässig, weil beides noch ausstehe.
Der Zweite Senat lässt allerdings Zweifel erkennen, ob die im endgültigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten – etwa im Gerichtswesen – vom deutschen Grundgesetz gedeckt wäre. Bei der gegenwärtig nur beschränkten Anwendung sei jedoch das Risiko ausgeschlossen, dass die EU ihre Befugnisse überschreite und Hoheitsrecht übertrage, die nur den Mitgliedsstaaten zustünden. Auch das Demokratieprinzip sei durch die vorläufige Anwendung des Ceta-Abkommens nicht berührt.
Abkommen zum Teil nicht ratifiziert
Ceta ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft. Mehrere Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland - haben das Abkommen aber noch nicht ratifiziert. Es soll den Handel zwischen der Europäischen Union und Kanada erleichtern und regelt unter anderem den Wegfall fast sämtlicher Zölle.
2016 lehnte Karlsruhe bereits Eilanträge gegen das Abkommen ab und erlaubte die vorläufige Beteiligung Deutschlands - allerdings unter Auflagen. Unter anderem durften nur diejenigen Teile vorläufig in Kraft treten, die in der Zuständigkeit der EU liegen. Zwei der 2016 eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden von insgesamt fast 200.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Nach der Entscheidung von diesem Dienstag kann Deutschland an diesem vorläufigen Abkommen weiter teilnehmen.
kle/sti (afp, rtr, dpa)